Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.", nachfolgend DGGL genannt, hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Der Verein fasst als Bundesverband die in den Ländern der Bun­desrepublik bestehenden Landesverbände nach § 3 als ordentliche Mitglieder zusammen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes

In Übereinstimmung mit den Satzungen der Landesverbände hat der Bundesverband folgende Ziele und Aufgaben:

(1) Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt. In diesem Sinne setzt sich die DGGL dafür ein, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen.

Deshalb tritt die DGGL insbesondere ein für

  • die Ziele der Naturschutzgesetze
  • die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften
  • die Förderung der Erforschung der Gartenkulturgeschichte
  • die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
  • die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und
  • die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.

(2) Die DGGL fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung in Schulen und Hochschulen im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Garten- und Landschaftsbau, insbesondere den beruflichen Nachwuchs. Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen, Seminare und Kongresse. Sie gibt die Zeitschrift "Garten + Landschaft" heraus und vergibt einen Kulturpreis.(3) Die DGGL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt wer­den.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind die Landesverbände der DGGL, deren Satzun­gen sinngemäß dieser Satzung entsprechen müssen.(2) Außerordentliche Mitglieder der DGGL sind die Garteninitiativen und anderen juristischen Perso­nen, die im Gartennetz Deutschland in der DGGL organisiert sind. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, jedoch ein Vorschlagsrecht. Das Gartennetz Deutschland in der DGGL gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Es können Fördermitglieder benannt werden. Dies sind juristische oder natürliche Personen, die die DGGL in ihren Zielsetzungen durch festgesetzte Förderbeiträge fördern. Sie sind berechtigt, die Bezeichnung „Fördermitglied der DGGL“ zu führen und an allen Veranstaltungen der DGGL teilzu­nehmen. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, jedoch ein Vorschlagsrecht.(4) Ordentliche Mitglieder der Landesverbände, Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um die DGGL zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Persön­lichkeiten, die nicht der DGGL angehören, sich jedoch im Sinne der Ziele der DGGL besondere Ver­dienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes endet mit dessen Auflösung, Austritt oder Ausschluss.(2) Der Ausschluss eines Landesverbandes erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Landesver­bände mit Zweidrittelmehrheit.(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, nicht mehr den Namen "Deut­sche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur - DGGL - Landesverband ......... e.V." zu führen. (4) Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder oder Fördermitglieder endet mit der Löschung in der Mitgliederliste.

Die Löschung erfolgt

  •  a) durch Erklärung des Mitglieds mit eingeschriebenem Brief zum Jahresschluss mit Frist von drei Monaten,
  •  b) wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen; hierbei ist der Betroffene zu hören,
  •  c) wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung unter Fristsetzung mittels eingeschriebenem Brief mit der Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist,
  •  d) durch Ausschluss.

(5) Die Löschung nach § 4 (4) b, c und d erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.

§ 5 Rechte und Pflichten der Landesverbände und des Bundesverbandes

(1) Landesverbände und Bundesverband haben eng zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und ihre Vorhaben miteinander abzustimmen.(2) Landesverbände und Bundesverband haben Anspruch auf gegenseitige Unterstützung.(3) In Erfüllung seiner Aufgaben greift der Bundesverband in die Kompetenzen der Landesverbände nur ein, wenn deren Maßnahmen gegen die Bundessatzung verstoßen oder ein Landesverband ein Tätigwerden innerhalb der eigenen Zuständigkeit ausdrücklich verlangt.(4) Dem Bundesverband obliegt

  •  a) die Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben der DGGL auf Bundes- und in­ter­nationaler Ebene,
  •  b) die Erarbeitung von Leitlinien der DGGL.

(5) Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Konferenz der Landesverbände.

§6 Organe des Bundesverbandes

Organe des Bundesverbandes sind

 a) die Konferenz der Landesverbände
 b) das Präsidium.

§ 7 Konferenz der Landesverbände

(1) Die Konferenz der Landesverbände besteht aus den von den Mitgliedsverbänden gesandten Ver­treterinnen und Vertretern und den Mitgliedern des Präsidiums.(2) Jedes Mitglied des Präsidiums und jeder Landesverband hat je eine Stimme. Zählt ein Landes­verband mehr als hundert Mitglieder, so steht ihm für je angefangene hundert Mitglieder eine weitere Stimme zu.(3) Die Konferenz der Landesverbände hat folgende Aufgaben

 a) Entscheidung in allen Grundsatzfragen des Bundes, soweit nicht das Präsidium nach der Satzung zuständig ist oder die Konferenz der Landesverbände in einem konkreten Fall aus­drücklich ihre Kompetenz überträgt,
 b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums, der Berichte der Rechnungsprüfe­rinnen oder Rechnungsprüfer, der Jahresberichte der Bundesgeschäftsstelle sowie des Be­richtes des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin,
 c) Entlastung des Präsidiums,
 d) Festsetzung der Bundesbeiträge sowie der Mindestmitgliedsbeiträge der Landesverbände,
 e) Festsetzung des Haushaltsplanes und Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenrech­nung sowie der Bilanz des Bundesverbandes,
 f) Wahl des Präsidiums,
 h) Bestimmung von Tag und Ort der Konferenz der Landesverbände,
 i) Entscheidung über Zeitpunkt, Ort und Thema der Bundeskongresse,
 k) Einsetzen von Arbeitskreisen.

(4) Bei Entscheidungen nach § 7 (3) b und c sind die Mitglieder des Präsidiums nicht stimmberechtigt.(5) Konferenzen der Landesverbände finden in der Regel zweimal pro Jahr statt. Außerordentliche Konferenzen der Landesverbände sind einzuberufen, wenn das Präsidium es beschließt oder mehr als ein Drittel der Landesverbände die Einberufung verlangt.6) Die Bundesgeschäftsstelle lädt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Einberu­fungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt. An­träge von Landesverbänden, die 10 Tage vor der Sitzung in der Bundesgeschäftsstelle eingehen, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Zulassung später erfolgter Anträge entscheidet die Konferenz der Landesverbände.

§ 8 Das Präsidium

(1) Das Präsidium setzt sich aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin zusammen. Der Chefredakteur oder die Chefredakteurin der Zeitschrift Garten+ Landschaft nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Das Präsidium bestimmt die Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesgeschäftsstelle.(2) Präsident/Präsidentin und Vizepräsidentin/-präsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder/jede von ihnen kann die DGGL allein vertreten.(3) Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Mitglieder berufen. Im Einver­nehmen mit einem Landesverband kann eine Aufgabe diesem übertragen werden.(4) Das Präsidium hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und die Beschlüsse der Konferenz der Landesverbände durchzuführen.

§ 9 Beirat

Ein Beirat aus bis zu 7 Mitgliedern berät das Präsidium in fachlichen Fragen zur Umsetzung der Ziele der DGGL. Eine Mehrheit des Beirates soll Mitglied der DGGL sein. Im Beirat ist die fachliche und re­gionale Vielfalt der DGGL zu berücksichtigen. Das Präsidium beruft die Mitglieder des Beirates je­weils für drei Jahre, es nimmt Vorschläge zur Berufung aus der DGGL entgegen. Der Beirat nimmt an der Konferenz der Landesverbände mit beratender Stimme teil.

§ 10 Bundesgeschäftsstelle

Den Organen und den Landesverbänden der DGGL steht eine Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung, die von einem Bundesgeschäftsführer oder einer Bundesgeschäftsführerin geleitet wird. Dieser oder diese untersteht unmittelbar dem Präsidium und ist in allen die Bundesgeschäftsstelle betreffenden Angelegenheiten besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§11 Wahlen und Abstimmungen

(1) Der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und die Kassenprü­fer/Kassenprüferinnen werden auf die Dauer von zwei Jahren, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Das Vorschlagsrecht für einen/eine der vier Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen liegt beim Gartennetz Deutschland. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein stimmberechtigter Wähler und keine stimmberechtigte Wählerin widerspricht.(2) Wiederwahlen sind zulässig. Der Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten/die Vize­präsidentinnen dürfen nicht mehr als zweimal in das selbe Amt wiedergewählt werden.(3) Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder. § 4 und § 14 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Organe des Bundesverbandes sind nur beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.(4) Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.

§ 12 Protokolle

Beratungen und Beschlüsse aller Organe sind in Protokollen festzuhalten. Die Niederschriften über die Sitzungen der Konferenz der Landesverbände sind ausführlich zu halten und von Sitzungsleiter oder Sitzungsleiterin und von Protokollführer oder Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haus­haltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Das Präsidium setzt fest, welche Mitglieder in wel­cher Höhe eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung der DGGL

(1) Die Auflösung der DGGL kann nur durch Beschluss der Konferenz der Landesverbände mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei Einberufung der Konferenz muss darauf hin­gewiesen werden, dass die Auflösung auf der Tagesordnung steht. § 7 gilt entsprechend.(2) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.(3) Bei Auflösung der DGGL oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das Vermögen an den "Verein Bücherei des deutschen Gartenbaus", Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die vorliegende Satzung wurde auf der Konferenz der Landesverbände der DGGL am 19. Juni 2004 in Dresden beschlossen und am 4. November 2004 in das Vereinsregister in Berlin eingetragen. Die Satzung wurde auf der Konferenz der Landesverbände der DGGL am 29. September 2006 in Halle geändert und diese am 5. Februar 2007 in das Vereinsregister in Berlin eingetragen. Die Konferenz der Landesverbände der DGGL beschloss am 17. März 2017 mehrere Änderungen. Diese geänderte Satzung wurde am 7. Dezember 2018 in das Vereinsregister in Berlin – Charlottenburg eingetragen.