Referentenentwurf zur Novelle des BauGB vorgestellt

Nach fast 14-jähriger Diskussion zur UVP mit dem Ziel zukünftig die Belange von Natur und Landschaft flächendeckend zu stärken, wird die Pflicht zur Umweltprüfung nun bald europaweit eingeführt sein.

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Die Strategische Umweltprüfung (SUP) muss nach der Richtlinie der EU („Entwurf einer Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ - Richtlinie 2001/42/EG) bis spätestens 20. Juli 2004 auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden, sonst gilt sie unmittelbar.

Nun wurde hierfür Anfang Juni 2003 vom Bundes-ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ein erster Referentenentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches vorgelegt (EAG Bau). Nach Erörterung mit den Ländern, Kommunen und Verbänden ist die Regierungsvorlage für den Herbst 2003 vorgesehen. Gleichzeitig wird im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ein neues Stammgesetz für die Umweltprüfung (UVPG-neu) erarbeitet.

Was heißt das für das Instrument der Landschaftsplanung? Der Umweltbericht nach § 2a BauGB, der seit Juli 2001 zunächst auf der Ebene der Bauleitplanung nur für UVP-pflichtige Vorhaben gilt, wird gerade erst in die Planungspraxis übernommen - schon kündigen sich weitreichende Neuerungen an. Alles steht unter der Maßgabe der Verschlankung, Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens unter Wahrung des Nachhaltigkeitsgedankens. Um solch ehrgeizige Ziele, wie sie sich die Bundesregierung gesetzt hat, zu erreichen, ist das EAG Bau jedoch nur ein erster zaghafter Schritt. Zur Eindämmung des täglichen Flächenverbrauchs auf 20 ha im Jahre 2020 müsste die Inanspruchnahme von Frei- und Außenbereichsflächen noch deutlich erschwert werden.

Mit der als Referentenentwurf vorgelegten Novelle des BauGB (Artikelgesetz EAG Bau) sollen nun die verschiedenen vorgeschriebenen Umweltprüfinstrumente zu einer einheitlichen Umweltprüfung gebündelt und in einem Umweltbericht zusammengefasst werden. Ein Umwelt-optimierungsgebot ist in § 1 Abs. 5 aufgenommen (nachhaltige städtebauliche Entwicklung, Orts- und Landschaftsraum auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen baukulturell gestalten).

Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsprozessen, wird besonders auf den übergeordneten Ebenen, z.B. bei der Raumordnung und der vorbereitenden Bauleitplanung, rechtlich gestärkt.

Wenn auch die Eingriffsregelung nach den §§ 18 – 20 BNatSchG als verbindliches Verfahren und damit als Betätigungsfeld für die Landschaftsplaner erhalten bleibt, so bedarf es nunmehr auch der Betrachtung der Schutzgüter Bevölkerung, menschliche Gesundheit, Kultur- und sonstige Sachgüter, des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern, einschließlich der Landschaft und der biologischen Vielfalt.

Die Landschaftsplanung als Instrument der Umweltvorsorge muss sich entsprechend weiterentwickeln, will sie die Belange von Natur und Landschaft auch zukünftig als Berufsstand vertreten.

Dipl.Ing. Sibylle Centgraf, Forschungsassistentin FB VLandschaftsarchitektur und Umweltplanung Technische Fachhochschule Berlin

Telefon (030) 45 04 22 75
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