Satzung
Satzung der
Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Westfalen e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Westfalen e.V.“, nachfolgend DGGL genannt, hat seinen Sitz in Bielefeld und ist beim Amtsgericht Bielefeld in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Land-schaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung der räumlichen Umwelt. In diesem Sinne setzt sich die DGGL dafür ein, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die DGGL insbesondere ein für
- die Ziele der Naturschutzgesetze
- die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften sowie die Förderung der gartengeschichtlichen Forschung,
- die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
- die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur
- die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.
(2) Die DGGL fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung in Schulen und Hochschulen im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur, insbesondere den beruflichen Nachwuchs.
Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen, Seminare und Kongresse.
(3) Die DGGL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die DGGL ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur DGGL ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband
2. durch Ausschluss mit Zustimmung des Bundesvorstandes
2.1 auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
2.2 auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-drittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
2.2.1 eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
2.2.2 das Mitglied eine die DGGL oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.
3. bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
4. durch Tod.
(2) Vor einem Ausschluss gemäß (1), Zif. 4.2 ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Entsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen ge-genüber der DGGL.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der DGGL gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der DGGL direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
§ 6 Beitrag
(1) Die DGGL erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der DGGL sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
5.1 die Arbeit der DGGL zu bestimmen,
5.2 die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durch zuführen,
5.3 den Haushaltsentwurf vorzubereiten,
5.4 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(6) Der Vorstand unterrichtet die Bundesgeschäftsstelle über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
(7) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Sie sind an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass im Falle der Verhinderung an die Stelle des 1. Vorsitzenden sein Stellvertreter tritt; des Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.
(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.
(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der DGGL.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der DGGL dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere
1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder
3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der DGGL
4. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Einbindung in den Bundesverband
(1) Der DGGL Landesverband Westfalen ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Land-schaftskultur e.V.“
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der DGGL
(1) Die Auflösung der DGGL kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitglieder-versammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflö-sung der DGGL auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß §9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des DGGL Landesverbandes Westfalen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegen-heiten abgewickelt sind.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die in der Satzung aufgeführten nicht geschlechtsneutralen Begriffe sind sowohl als männliche als auch als weibliche Bezeichnung aufzufassen.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des DGGL Landesverbandes Westfalen am 25. Januar 1990 in Bielefeld beschlossen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung des DGGL Landesverbandes Westfalen am 29. Februar 1996 wurde die Satzung in §1 (Name) geändert.
Die Errichtung der Satzung wurde am 31. Oktober 1990, die Änderungen der Satzung wurde am 24. Juni 1996 unter der Nummer 20 VR 2660 in das Vereinsregister in Bielefeld eingetragen.
Die Satzung wurde geändert in den Paragraphen 1 bis 11 und 14 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der DGGL Landesverband Westfalen am 27. März 2003 und am 24.10.2003 in das Vereinsregister in Bielefeld eingetragen.
Zum Ausdrucken der DGGL LV Westfalen e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.