Satzung

Satzung der

DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTSKULTUR LANDESVERBAND SACHSEN - ANHALT e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.“, nachstehend DGGL genannt. Sie hat ihren Sitz in Halle (Saale) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle (Saale) eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren

Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt. In diesem Sinne setzt sich die DGGL dafür ein, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen.

Deshalb tritt die DGGL insbesondere ein für:

 

  • die Ziele des Naturschutzes
  • die Förderung der Gartengeschichte und die Sicherung von Gartendenkmalen und historischen Landschaften
  • die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
  • die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und
  • die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.

 

(2) Die DGGL fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung an Schulen und Hochschulen im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur, insbesondere den beruflichen Nachwuchs sowie den fachlichen Informationsaustausch und die Fortbildung ihrer Mitglieder.

Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen, Seminare und Kongresse sowie durch Breitenarbeit in der Öffentlichkeit.

(3) Die DGGL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(4) Die DGGL ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die DGGL ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Tod,

- bei korporativen Mitglieder durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,

- durch schriftliche Kündigung beim Landesverband spätestens drei Monate vor Jahresende,

- durch Ausschluss mit Zustimmung des Bundesverbandes

a) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,

b) auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist und / oder das Mitglied eine die DGGL oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.

(2) Vor einem Ausschluss gemäß § 4, Absatz (1), b ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der DGGL.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der DGGL gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.

(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der DGGL zu beziehen.

§ 6 Beitrag

(1) Die DGGL erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.

(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.

§ 7 Organe der DGGL

Organe der Gesellschaft sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat einberufen.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere:

5.1 die Arbeit der DGGL zu bestimmen,

5.2 die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

5.3 den Haushaltsentwurf aufzustellen,

5.4 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen.

Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Wege fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(6) Der Vorstand unterrichtet die Bundesgeschäftsstelle über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.

(9) Der Schatzmeister verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der DGGL.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der DGGL dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen. Sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere:

1. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,
3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft,
4. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Einbindung in den Bundesverband

(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“ mit Sitz in Berlin.

(2) Änderungen der Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.

§ 12 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 14 Auflösung der DGGL

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß § 9 (3) einzuladen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Bundesverband der DGGL, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung wurde am 07.05.1990 durch die Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Die Satzungsänderung wurde am 27.11.2002 während der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenthaltung beschlossen. Eine weitere Satzungsänderung wurde am 30.11.2005 während der Mitgliederversammlung beschlossen.

Halle (Saale), den 30. November 2005

Zum Ausdrucken der DGGL LV Sachsen-Anhalt e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.