Satzung

Satzung der DGGL - Landesverband Saar-Mosel e.V.

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter VR 4845

§ 1 Name und Sitz
Die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Saar-Mosel e.V.“, nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Saarbrücken und ist beim Amtsgericht Saarbrücken in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck der Gesellschaft ist eine Förderung der Landespflege in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftskultur,Grünordnung und Gartenarchitektur zu Schutz, Pflege und Entwicklung unseres Lebensraumes in Stadt und Land. In diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft ein für das Ziel, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln, sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftskultur in der gesamten bebauten und unbebauten Landschaft.
– Belange der Gartenkunst, der Garten-. und Friedhofskultur und des Grünflächenwesens, – Erhaltung wertvollen Kulturgutes, insbesondere historischer Freiräume und Landschaften (Landschaftskultur), Gestaltung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.

(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch sowie das Ausbildungs- und Wettbewerbswesen. Sie verfolgt ihre Ziele durch Publikationen aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit sowie durch Fortbildung ihrer Mitglieder.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Der Beitritt zu Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu beantragen. Er wird durch Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.

(3) Ehrenmitgliedschaften können auf Lebenszeitdurch Vorstandsbeschluss verliehen werden. Überschneidungen mit den Regelungen des Bundesverbandes sind zu vermeiden. Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme und entbindet vom Mitgliedsbeitrag.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Tod
- bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung
- durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung,
wenn

1. eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist
2. das Mitglied eine, die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.

(2) Vor einem Ausschluss gemäß (1)
Pkte. 1. und 2. ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung seinen Entscheidungsvorschlag, der dem oder der Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den, nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden, die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar sind alle natürlichen Mitglieder

(3) Den Mitgliedern wird empfohlen, zur Informationsverstärkung die Zeitschrift „Garten -und Landschaft“ der Gesellschaft zu beziehen.

§ 6 Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden.

Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.

(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.

§ 7 Organe der Gesellschaft
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, einem oder einer StellvertreterIn, dem oder der SchatzmeisterIn und dem oder der SchriftführerIn und mehreren BeisitzerInnen (Sonderaufgaben). Die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin kann auch der geschäftsführende Vorstand wahrnehmen. Dieser besteht aus 1. Vorsitzenden/r, 2. Vorsitzendem/r und dem/der Schatzmeister/in. Die Aufgabe des Schriftführers/der Schriftführerin kann in jeder Sitzung neu bestimmt werden.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung

einen Beirat berufen.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die 1. Vorsitzende.

(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere

1. die Arbeit des Landesverbandes zu bestimmen,
2. Die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
3. den Haushaltsentwurf aufzustellen,
4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.

(7) Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden(n) und seiner/seines Stellvertreterin/s vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert.

Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt 2 Wochen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gesellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Landesverbandsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere

1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,
3. die Festsetzung des Haushaltsplanes des Landesverbandes,
4. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Einbindung in den Bundesverband
(1) Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“

(2) Änderungen dieser Satzungen dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.

§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer oder Schriftführerin und dem oder der 1. Vorsitzenden bzw. seinem oder seiner StellvertreterIn zu unterzeichnen.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeiten
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die haben im Rahmen des Haushaltsplanes und in Abstimmung mit dem Vorstand Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 14 Auflösung des Landesverbandes der Gesellschaft
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß § 9 (3) einzuladen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Eintragung ins Vereinsregister
Der Vorstand wird ermächtigt, ggfls. notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Vereinsregisters Bedenken gegen die Eintragung des Vereins vorgebracht werden.


Zum Ausdrucken der DGGL LV Saar-Mosel e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.