Satzung

 

Satzung der
Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Ruhrgebiet e. V.

§ 1 Name und Sitz

Die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur Landesverband Ruhrgebiet e. V.“, nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Herne und ist beim Amtsgericht Herne in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landespflege in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftskultur, Grünordnung und Gartenarchitektur zum Schutz, Pflege und Entwicklung unseres Lebensraums in Stadt und Land. In diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft ein für das Ziel, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für die

 

  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der gesamten bebauten und unbebauten Landschaft,
  • Belange der Gartenkunst, der Garten- und Friedhofskultur, des Grünflächenwesens
  • Erhaltung  wertvollen Kulturgutes,  insbesondere historischer Freiräume und Landschaften
  • Gestaltung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume

 

(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszwecks Wissenschaft, Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch durch Publikationen aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit sowie durch Fortbildung ihrer Mitglieder.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbands wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,
2. bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
3. durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband
4. durch Ausschluss mit Zustimmung des Bundesverbands

4.1 auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

4.2.1 eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,

4.2.2 das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.

(2) Vor einem Ausschluss gemäß (1), Ziff. 4.2) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen  Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist  an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt  Anträge  zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder

(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der Gesellschaft zu beziehen.

§ 6 Beitrag

(1) Die Gesellschaft erhält einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz des Landesverbände beschlossenen Mindestbeiträge orientiert. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit  gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen. 

(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Beitrag an den Bundesverband abgeführt.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zu lässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(5) Aufgabe des Vorstands ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehme, insbesondere

5.1) die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen

5.2) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen

5.3) den Haushaltsentwurf aufzustellen,

5.4) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplans zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.

(7) Der 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter sind die Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 des BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Vor der Einzel-vertretungsbefugnis darf der Stellvertreter aber nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Des Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind an die Beschlüsse der Gesellschaft gebunden.

(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.

(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere

1. die Wahl und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
2. die Festsetzung des Beitrags für die Mitglieder,
3. die Festsetzung des Haushaltsplans der Gesellschaft,
4. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstands.

(2) Alle Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Einbindung in den Bundesverband

(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“

(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbands nicht widersprechen.

§ 12 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplans Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß § 9 (3) einzuladen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fließt das Vermögen an den Bundesverband.

(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Aufgaben abgewickelt sind.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zum Ausdrucken der DGGL LV Ruhrgebiet e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.