Satzung
Satzung der DGGL - Landesverband Niedersachsen e.V.
Geändert und in der Mitgliederversammlung beschlossen am 24. April 1998
Geändert und in der Mitgliederversammlung beschlossen am 19. Oktober 2006
§ 1 Name und Sitz
Die "DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTS-KULTUR – LANDESVERBAND NIEDERSACHSEN E.V." (normal geschrieben kurz: DGGL), nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Hannover und ist beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt. In diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft dafür ein, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für
- die Ziele der Naturschutzgesetze
- die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften
- die Förderung der Erforschung der Gartenkulturgeschichte
- die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
- die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und
- die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.
(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung in Schulen und Hochschulen im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Garten- und Landschaftsbau, insbesondere des beruflichen Nachwuchs. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungsnahmen, Seminare, Kongresse, Exkursionen, Studienreisen und Führungen.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären.
Er wird durch eine Bestätigung des Lan¬desverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
2. durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband,
3. durch Ausschluss mit Zustimmung des Bundesverbandes
4.1) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
4.2) auf Beschluss der Mitgliederver¬sammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
4.2.1) eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
4.2.2) das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.
(2) Vor einem Ausschluss gemäß (1) , Ziff. 4.2) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstands-mitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift "Garten + Landschaft" zu beziehen, deren Herausgeber die DGGL ist.
§ 6 Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte sind mindestens 50 % des Jahresbeitrages zu zahlen. Schüler, Studenten, Arbeitslose, So¬zialhilfeempfänger zahlen einen von der Mitglieder-versammlung des Landesverbandes Niedersachsen beschlossenen Mindestbeitrag. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden - als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden -, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
5.1) die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
5.2) die Mitgliederversammlung vorzu¬bereiten und durchzuführen,
5.3) den Haushaltsentwurf aufzustellen,
5.4) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
(7) Der 1. Vorsitzende vertritt die Gesellschaft im Sinne § 26 BGB. Er ist an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane - soweit sie den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprechen - gebunden. Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende als Stellvertreter; des Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt min¬destens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt zwei Wochen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere
1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,
3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft,
4. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Einbindung in den Bundesverband
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband „DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTSKULTUR E.V.“
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Eratz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei der Einberufung der Mitgliederver¬sammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht.
Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß § 9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, 19.10.2006
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