Satzung
SATZUNG der
DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTSKULTUR
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern,
zuletzt geändert am 18.01.2014
§ 1 Gründung, Name und Sitz
Die "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur (DGGL), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. – nachstehend Gesellschaft genannt - hat ihren Sitz in Rostock und ist beim Amtsgericht Rostock-Stadt in das Vereinsregister eingetragen.
Die Gesellschaft wurde am 02. 03. 1991 in Rostock gegründet.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landespflege in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung und Gartenarchitektur zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung unseres Lebensraumes in Stadt und Land.
In diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft ein für das Ziel, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen.
Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für die
• Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der gesamten bebauten und unbebauten Landschaft,
• Belange der Gartenkunst, der Garten- und Friedhofskultur, des Grünflächenwesens,
• Erhaltung wertvollen Kulturgutes, insbesondere historischer Freiräume und Landschaften,
• Gestaltung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.
(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch sowie Ausbildungs- und Wettbewerbswesen.
Sie verfolgt ihre Ziele durch Publikationen aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit sowie durch Fortbildung ihrer Mitglieder im Rahmen von Vorträgen, Erfahrungsaustausch, Fachtagungen, fachliche Exkursionen und Seminare.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu beantragen. Er wird durch eine schriftliche Bestätigung des Landesverbandes wirksam.
Der Landesverband informiert den Bundesverband.
(3) Durch die Mitgliederversammlung kann eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod
2. Bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
3. Durch schriftliche Kündigung zum Jahresende bei dem Landesverband,
4. Durch Ausschluss,
4.1. auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
4.2. auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
1. eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist
oder 2. das Mitglied eine der Gesellschaft oder ihre Ziele
schädigende Haltung einnimmt.
(2) Vor einem Ausschluss gem. (1), Ziffer 4.2. ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben.
Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruches, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
(2) wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der DGGL zu beziehen.
§ 6 Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind durch den Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen - insbesondere
1. Die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
2. Die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen
3. Den Haushaltsplanentwurf aufzustellen,
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Konferenz der Landesverbände durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Wege fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
5. Der Vorstand unterrichtet die Bundesgeschäftsstelle über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
(6) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Sie sind an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden.
(7) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.
(8) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Frist für die Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung enthält die Tagesordnung.
(4) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere
1. Die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder
3. Die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft
4. Die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Einbindung in den Bundesverband
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.".
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gem. § 9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zum Ausdrucken der DGGL LV Mecklenburg-Vorpommern e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.