Satzung

Satzung der
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTSKULTUR – LANDESVERBAND HESSEN e.V.
in der Fassung vom 20. März 2012

§ 1 Name und Sitz

Die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Hessen e.V.“, nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer VR 2673 eingetragen.

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

1. Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass

2.1 die DGGL sich dafür einsetzt, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die DGGL insbesondere ein für

2.1.1 die Ziele der Naturschutzgesetze

2.1.2 die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften

2.1.3 die Förderung der Erforschung der Gartenkulturgeschichte

2.1.4 die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst

2.1.5 die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.

2.2 die DGGL im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung in Schulen und Hochschulen oder in einer eigenen Akademie im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Garten- und Landschaftsbau fördert, insbesondere den beruflichen Nachwuchs. Die Zwecke können auch durch eine Kapitalgesellschaft verwirklicht werden, an der die DGGL alleine oder mit anderen gemeinnützigen Organisationen beteiligt ist. Die Kapitalgesellschaft soll gemeinnützig sein.

2.3 Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen, Seminare und Kongresse.

3. Die DGGL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

2. Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

1.1 durch Tod

1.2 bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung

1.3 durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband,

1.4 durch Ausschluss mit Zustimmung des Bundesverbandes

1.4.1 auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt

1.4.2 auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn

1.4.2.1 eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,

1.4.2.2 das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.

2. Vor einem Ausschluss gemäß Ziff. 1.4.2 ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der gegründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.

2. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.

3. Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der Gesellschaft zu beziehen.

§ 7 Beitrag

1. Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen Mitgliedern kann auf Antrag in Härtefällen eine zeitlich befristete Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.

2. Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.

3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

5. Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere

5.1 die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,

5.2 die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

5.3 den Haushaltsentwurf aufzustellen,

5.4 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitglieder-versammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.

7. Der 1. Vorsitzende ist der Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Er ist an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden. Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden ein Stellvertreter; des Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.

8. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Anweisungen des Vorsitzenden oder seiner Vertreter. Der Vorstand regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers.

9. Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladungsfrist soll aber möglichst vier Wochen betragen. Der Tag zur Aufgabe zur Post gilt fristwahrend.

4. Die Einladung kann auch durch Email versandt werden, wenn das jeweilige Mitglied dies der Gesellschaft gestattet hat.

5. Der Vorstand hat auf wichtige Beschlussvorlagen in der Einladung hinzuweisen. Das betrifft insbesondere Beschlussvorlagen über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft. Beschlussvorlagen sind zusammen mit der Einladung an die Mitglieder zu versenden.

6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere

1.1 die Wahl und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

1.2 die Beschlussfassung über die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,

1.3 die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Gesellschaft,

1.4 die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes

1.5 die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung

1.6 die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Beschlussfassungen über die Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Einbindung des Bundesverbandes

1. Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“

2. Änderungen dieser Satzung sind nur zulässig, soweit diese dem Sinn der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.

§ 13 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Anforderung per Email zugesandt.

§ 14 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Für die Tätigkeiten als Vorstand der Gesellschaft kann jedes Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitglieder-versammlung erfolgen.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fließt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V. (Bundesverband), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft wird der zu der Zeit amtierende Vorstand Liquidator der Gesellschaft. Er hat diese bis zum Abschluss durchzuführen und alle unerledigten Angelegenheiten abzuwickeln.


Zum Ausdrucken der DGGL LV Hessen e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.