Satzung
Auf der Mitgliederversammlung am 10. April 2014 beschlossene
Satzung der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTSKULTUR -DGGL-
Landesverband Hamburg / Schleswig-Holstein e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur -DGGL- Landesverband Hamburg / Schleswig-Holstein e.V.", nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volksbildung.
(3) Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung, Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt.
In diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft ein für das Ziel, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen.
Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für die
- die Ziele der Naturschutzgesetze
- die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften
- die Förderung der Erforschung der Gartenkulturgeschichte
- die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
- die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und
die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.
(4) Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch sowie Ausbildungs- und Wettbewerbswesen. Sie verfolgt ihre Ziele durch Publikationen aller Art, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Fortbildung ihrer Mitglieder.
(5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaften, Firmen, Verbände oder sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu beantragen. Er wird durch eine schriftliche Bestätigung des Landesverbandes wirksam.
Der Landesverband informiert den Bundesverband.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag Personen, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft und / oder eine andere Auszeichnung verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod
2. bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
3. durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens zum 15. November des Jahres beim Landesverband eingehen,
4. durch Ausschluss,
4.1 auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
4.2 auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
4.2.1 eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
4.2.2 das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.
(2) Vor einem Ausschluss gem. (1), Ziff. 4.2 ist dem / der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem / der Betroffenen und den Antragsstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des / der Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der DGGL zu beziehen.
§ 6 Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert.
Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
Entsprechende Beschlüsse sind durch den Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.
(3) Der Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrages erfolgt bei Neumitgliedern über das Lastschriftverfahren. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist bei Neumitgliedern obligatorisch.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin und dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende / die Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
1. die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
2. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
3. den Haushaltsplanentwurf aufzustellen,
4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Konferenz der Landesverbände durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Wege fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
5. Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
6. Der Vorsitzende / die Vorsitzende und zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen sind Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende / die Vorsitzende und ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin vertreten den Verein gemeinsam. Sie sind an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden.
7. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin bzw. sein / ihr Stellvertreter / sein / ihre Stellvertreterin führen die laufenden Geschäfte.
8. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Frist für die schriftliche oder elektronische Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung enthält die Tagesordnung.
(4) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere
1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
2. die Wahl der Kassenprüfer / der Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren,
3. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,
4. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft,
5. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Einbindung in den Bundesverband
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.".
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer / von der Protokollführerin und dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder seinem / ihrem Stellvertreter / seiner / ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht.
Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gemäß § 9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Hamburg, 11. April 2014
Heino Grunert
Dr. Margita Meyer
Dörte Schachtschneider-Baum
Zum Ausdrucken der DGGL LV Hamburg / Schleswig-Holstein e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.