Satzung

VEREINSSATZUNG
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und LandschaftskulturDGGL- Landesverband Bremen/Niedersachsen-Nord e.V. 

§ 1 – Name und Sitz –

Die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Bremen/Niedersachsen-Nord e.V. (DGGL), nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Bremen und ist beim Amtsgericht Bremen im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziel –

(1) Zweck und Ziel der Gesellschaft ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zu nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt.  In diesem Sinne setzt sich die DGGL dafür ein, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen.  

Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für

  • die Ziele der Naturschutzgesetze
  • die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften
  • die Förderung und Erforschung der Gartenkulturgeschichte
  • die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
  • die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und
  • die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume

(2)  Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung in Schulen und Hochschulen im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Garten- und Landschaftsbau, insbesondere den beruflichen Nachwuchs.  Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen, Seminare und Kongresse. Sie gibt die Zeitschrift „Garten + Landschaft heraus.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.  Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft –

(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.

(3)  Es können Fördermitglieder benannt werden. Diese sind juristische oder natürliche Personen, die die DGGL in ihren Zielsetzungen durch festgesetzte Beiträge fördern.  Sie sind berechtigt, die Bezeichnung „Fördermitglied der DGGL“ zu führen und an allen Veranstaltungen der DGGL teilzunehmen.  Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, jedoch ein Vorschlagsrecht.

§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft –

(1) die Mitgliedschaft erlischt:

1) durch Tod
2) bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung
3) durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor dem Jahresende bei dem Landesverband
4) durch Ausschluss

4.1) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt

4.2) auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn

4.2.1) eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,

4.2.2) das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihr Ziele schädigende Handlung einnimmt

(2) Vor einem Ausschluss gemäß (1), Ziffer 4.2) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandmitglied zu geben.  Der Vorstand unterbreitet der Mitgliedsversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist.  Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat.  Der begründete Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht  von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

(4) Über das Erlöschen einer Mitgliedschaft ist der Bundesverband in Kenntnis zu setzen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder –

(1) Jedes Mitglied ist an der Satzung der Gesellschaft  gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
(3) Den Mitgliedern wird empfohlen, die Zeitschrift der Gesellschaft zu beziehen,

§ 6 – Beitrag –

(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert.  Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden.  Entsprechende Beschlüsse sind in einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.

(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband.  Davon  wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.

§ 7 – Organe der Gesellschaft –

(1) Organe der Gesellschaft sind:

1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand –

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Geschäftsführer sowie dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.  Wiederwahlen sind zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere

5.1) die Arbeit der Gesellschaft bestimmen

5.2) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen

5.3) den Haushaltsplan aufzustellen

5.4) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. 

Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen.Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(6) Der Vorstand unterrichtet die Bundesgeschäftsführung über die wesentlichen Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.

(7) Der 1. Vorsitzende ist der Vertreter der Gesellschaft  im Sinne des § 26 BGB.  Er ist an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden.  Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden sein Stellvertreter; eines Nachweises der Veränderung bedarf es nicht.

(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.

(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens 1  x im Jahr. Der Vorstand kann keine weiteren Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert.  

Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung zu einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen; sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen.  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere

1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder
3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft
4. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 – Einbindung in den Bundesverband

(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“

(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.

§ 12 – Sitzungsniederschriften –

(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden.  Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 – Ehrenamtliche Tätigkeit –

(1) Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig.  

Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 14 –Satzungsänderung, Auflösung der Gesellschaft

 (1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.  Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich (§ 9 (3) einzuladen.

(2) Der Auflösungsbescheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fließt das Vermögen an den Bundesverband.

(4)  Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.

(5)   Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen

§ 15 – Geschäftsjahr –

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zum Ausdrucken der DGGL LV Bremen/Niedersachsen-Nord e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.