Satzung

Satzung der
Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur – Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur“ – Landesverband Berlin-Brandenburg e.V., nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landespflege in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung und Gartenarchitektur zu Schutz, Pflege und Entwicklung unseres Lebensraumes in Stadt und Land. In diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft ein für das Ziel, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für die

 

  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der gesamten bebauten und unbebauten Landschaft
  • Belange der Gartenkunst, der Garten- und Friedhofskultur, des Grünflächenwesens
  • Erhaltung wertvollen Kulturgutes, insbesondere historischer Freiräume und Landschaften
  • Gestaltung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume

 

(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch sowie Ausbildungs- und Wettbewerbswesen. Sie verfolgt ihre Ziele durch Publikationen aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit sowie durch Fortbildung ihrer Mitglieder.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen¬dungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluß von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch Tod

2. Bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung

3. durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband

4. durch Ausschluß mit Zustimmung des Bundesverbandes

4.1     auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt

4.2     auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in 

          geheimer Abstimmung, wenn

4.2.1   eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist

4.2.2   das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.

 

(2) Vor einem Ausschluß gemäß (1) Zif. 4.2 ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluß ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.

(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband abgeführt.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere

5.1 die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen

5.2 die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen

5.3 den Haushaltsentwurf aufzustellen

5.4 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundesekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.

(7) Der 1.Vorsitzende ist der Vertreter der Gesellschaft im Sinnen des § 26 des BGB. Er ist an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden. Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des 1.Vorsitzenden sein Stellvertreter; des Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.

(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.

(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere

1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder

3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft

4. die Beschlußfassung über Vorlagen des Vorstandes

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfender Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 11 Einbindung in den Bundesverband

(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“.

(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.

§ 12 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokoll¬führer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muß darauf hingewiesen werden, daß die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß § 9 (3) einzuladen.

(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.“, Bundesverband, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(Dezember 2002)

Zum Ausdrucken der DGGL LV Berlin-Brandenburg e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.