Satzung
Satzung der
Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur
Landesverband Bayern - Süd e.V.
Abkürzung: DGGL
§ 1 Name und Sitz
Die "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur" - Landesverband Bayern-Süd e.V., nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz in München und ist beim Amtsgericht München in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landschaftsarchitektur und Landschaftseniwicklung, in ihren Bereichen:
- Gartenkunst
- Erhaltung historischer Gärten
- Grünordnung und Städtebau
- Naturschutz, Landschaftspflege und Landschaftskultur
(2) Die wichtigsten Mittel zur Erfüllung der Satzungszwecke sind;
2.1. Sachverständige Beratungen und Stellungnahmen zu wichtigen, mit den Zwecken der Gesellschaft zusammenhängenden Fragen, auch in der Öffentlichkeit und den Medien.
2.2.
- Vorträge und Diskussionsveranstaltungen
- Tagungen
- Führungen, Studien- und Lehrfahrten
2.3. Veröffentlichungen in den Mitteilungen für Mitglieder der Gesellschaft und in der Zeitschrift "Garten und Landschaft".
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5 ) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluß von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.
(3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod.
2. bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung.
3. durch schriftliche Kundigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem Landesverband.
4. durch Ausschluß mit Zustimmung des Bundesverbandes.
4.1. auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
4.2. auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
4.2.1. eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
4.2.2. das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt.
(2) Vor einem Ausschluß gemäß (I), Ziff. 4.2. ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluß ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der Gesellschaft zu beziehen.
§ 6 Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliedewersammlung festgesetzt wird. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz der Landesverbände festgesetzter Anteil an das Präsidium des Bundesverbandes abgeführt.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederersammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiedetwahlen sind zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
5.1. die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
5.2. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
5.3. den Haushaltsentwurf aufzustellen,
5.4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
(7) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie sind an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.
(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowei das Vermögen der Gesellschaft.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliedervenammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere:
1.1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
1.2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,
1.3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft,
1.4. die Beschlußfassung über Vorlagen des Vorstandes.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt. soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt: Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
§ 11 Einbindung in den Bundesverband
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.", Sitz Berlin.
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht wiedersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muß darauf hingewiesen werden, daß die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich gemäß 9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Bundesverband, dessen bestimmendes Organ, das Präsidium, die verbleibenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten abgewickelt sind.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die vorliegende Satzung vom 08.12.1989 wurde auf der Gründungsversammlung des DGGL-Landesverbandes Bayern-Süd e.V. am 29. März 1990 in München beschlossen.
Die Satzung wurde bezüglich der Voraussetzung für die Eintragung ins Vereinsregister im §8 Abs.7 geändert. Die Änderung wurde von der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung am 12.05.1992 beschlossen.
Die Mitgliederversammlung des DGGL Landesverbandes Bayern-Süd am 13.03.97 in München beschloß ein Änderung der Satzung im § 1, § 2 Abs.1 - 7, § 3 Abs. 3, § 6Abs. 1 und 2 , § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12, §14 Abs.3.
Die Mitgliedewersammlung des DGGL Landesverbandes Bayern-Süd am 22.07.97 in München beschloß ein Änderung der Satzung im § 2 Abs. 1.
Die geänderte Satzung wurde am 25.03.98 unter der Nr. VR 1395513 in das Vereinsregister in München eingetragen.
Zum Ausdrucken der DGGL LV Bayern Süd e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.