Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL)
§ 1 Name und Sitz
Die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftspflege – Landesverband BadenWürttemberg e.V.“, nachstehend Verein genannt, hat Ihren Sitz in 7000 Stuttgart ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck eingetragen
§ 2 Zweck und Ziel
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landespflege in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung und Gartenarchitektur zu Schutz, Pflege und Entwicklung unseres Lebensraumes in Stadt und Land. In diesem Sinn setzt sich der Verein ein für das Ziel, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt der Verein insbesondere ein für die
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der gesamten bebauten und unbebauten Landschaft,
- Belange der Gartenkunst, der Garten- und Friedhofskultur, des Grünflächenwesens,
- Erhaltung wertvollen Kulturgutes, insbesondere historischer Freiräume und Landschaften,
- Gestaltung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume.
2. Der Verein fördert im Rahmen des Vereinszwecks Wissenschaft, Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch sowie Ausbildungs- und Wettbewerbswesen. Er verfolgt seine Ziele durch Publikationen aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit sowie durch Fortbildung seiner Mitglieder.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Perosnen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und setzt die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftspflege – Bundesverband e.V.“ (künftig: DGGL) hiervon in Kenntnis. Dem Antragsteller wird lediglich die Entscheidung des Vorstands mitgeteilt, bei Ablehnung des Antrags ist eine Begründung freigestellt.
Stand 2008, Geschäftsführung (V.V.) Seite 1 von 5 Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg – Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) bei koporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
c) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds bis spätestens drei Monate vor Jahresende
gegenüber dem Vorstand,
d) durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt:
a) auf Beschluß des Vorstands, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
b) auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung, wenn eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist, das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt oder ihm sonst ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorzuwerfen ist.
3. Vor einem Ausschluß gemäß 2.b) ist dem Betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem betroffenen Mitglied und dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluß ist dem Antragsteller und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist an die Satzung des Vereins gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe des Vereins direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
2. Wahlberechtigt und stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen volljährigen Mitglieder.
§ 6 Beitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen und schriftlich zu begründen.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine generelle Aufnahmegebühr festsetzen.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Vom Mitgliedsbeitrag ist ein von der Mitgliederversammlung der DGGL festgesetzter Anteil jeweils nach Einzug vom Mitglied an die DGGL abzuführen. Der Anspruch der DGGL auf Abführung des ihr zustehenden Anteils entsteht erst nach Zahlung durch das Mitglied.
Stand 2008, Geschäftsführung (V.V.) Seite 2 von 5 Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg – Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
4. Der erste Vorsitzende des Vorstands sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind
die Vertreter des Vereins im Sinne des Vereinsrechts. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
5. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden des Vorstands nur im Fall von dessen Verhinderung.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
7. Aufgabe des Vorstands ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
a) die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
b) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen
c) den Haushaltsentwurf aufzustellen
d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplans zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Bei dieser zweiten Alternative ist eine nachträgliche schriftliche Genehmigung einzuholen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
8. Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat der DGGL über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn Stand 2008, Geschäftsführung (V.V.) Seite 3 von 5 Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg – Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V. der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über später gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich
dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere
a) die Wahl und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
c) die Festsetzung des Haushaltsplans,
d) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstands.
2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dies gilt sowohl für Abstimmungen wie Wahlen. Lediglich Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Einbindung in die DGGL – Bundesverband
1. Der Verein ist Mitglied in der „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftspflege – Bundesverband – DGGL e.V.“.
2. Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung der DGGL nicht widersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden des Vorstands oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplans einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammluing muß auf die beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft in der Tagesordnung ausdrücklich hingewiesen werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fließt das Vermögen an die DGGL.
4. Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand bis zur Abwicklung der Auflösung im Amt.
Stand 2008, Geschäftsführung (V.V.) Seite 4 von 5 Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg – Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ort: Stuttgart, 27. März 2006
Die vorliegende Satzung wurde in Stuttgart am 28. Februar 1991 unter Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlossen. Die Beglaubigung folgte am 2. April 1992 durch das Amtsgericht Stuttgart. Die Satzung wurde am 27. März 2006 in Stuttgart notariell nach den Wahlen der Mitgliederversamlung vom 02. Februar 2006 geändert und beglaubigt.
Zum Ausdrucken der DGGL LV Baden-Württemberg e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.