Satzung
Satzung der DGGL - Landesverband Baden-Pfalz e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2010
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur Landesverband Baden-Pfalz e. V. (DGGL)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur –Landesverband Baden-Pfalz e.V.", nachfolgend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz dort, wo der/die erste Vorsitzende seinen/ihren Wohnsitz hat und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Landesverbandes
(1) Zweck der DGGL ist die Förderung der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten räumlichen Umwelt. In diesem Sinne setzt sich die DGGL dafür ein, Natur und Landschaft langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen. Deshalb tritt die DGGL insbesondere ein für
- die Erhaltung und Sicherung historischer Freiräume, von Gartendenkmalen und historischen Landschaften
- die Förderung der Erforschung der Gartenkulturgeschichte
- die Entwicklung der zeitgenössischen Gartenkunst
- die Verbreitung einer lebendigen Garten-, Friedhofs- und Landschaftskultur und
- die Erhaltung und Entwicklung erlebnisreicher und vielfältig nutzbarer Freiräume
- die Ziele der Naturschutzgesetze.
(2) Die DGGL fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung in Schulen und Hochschulen im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Garten- und Landschaftsbau, insbesondere den beruflichen Nachwuchs. Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen, Seminare und Kongresse. Sie gibt die Zeitschrift "Garten + Landschaft" heraus und vergibt einen Kulturpreis.
(3) Die DGGL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Einzelmitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu beantragen. Er wird durch Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landesverband informiert den Bundesverband.
(3) Das silberne Lindenblatt /Ehrenmitgliedschaften können auf Lebenszeit durch Vorstandsbeschluss verliehen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
c) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds bis spätestens drei Monate vor Jahresende gegenüber dem Vorstand,
d) durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
a) auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, b) auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung, wenn eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist, das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung einnimmt oder ihm sonst ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorzuwerfen ist.
3. Vor einem Ausschluss gemäß 2.b) ist dem Betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem betroffenen Mitglied und dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliederversammlung endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluss ist dem Antragsteller und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Landesverbände und des Bundesverbandes
1. Jedes Mitglied ist an die Satzung des Vereins gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe des Vereins direkt Anträge zu stellen und nach Aufforderung vorzutragen.
2. Wahlberechtigt und stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen volljährigen Mitglieder.
§ 6 Beitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beitragshöhe sollte in Abstimmung mit dem Bundesverband erfolgen. Einzelnen Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu fassen und schriftlich zu begründen.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine generelle Aufnahmegebühr festsetzen.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Die Konferenz der Landesverbände setzt den an den Bundesverband abzuführenden Anteil der Beiträge fest. In zwei Raten ist dieser Anteil an den Bundesverband abzuführen.
§ 7 Organe
des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
4. Der/Die erste Vorsitzende des Vorstands sowie der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind die Vertreter des Vereins im Sinne des Vereinsrechts. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
5. Im Innenverhältnis vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden des Vorstands nur im Fall von dessen Verhinderung.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende.
7. Aufgabe des Vorstands ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
a) die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
b) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen
c) den Haushaltsentwurf aufzustellen
d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplans zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Bei dieser zweiten Alternative ist eine nachträgliche schriftliche Genehmigung einzuholen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
8. Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat der DGGL über wesentliche Vorgänge und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über später gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind, insbesondere
a) die Wahl und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
c) die Festsetzung des Haushaltsplans,
d) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands.
2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dies gilt sowohl für Abstimmungen wie Wahlen. Lediglich Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Einbindung in die DGGL – Bundesverband
1. Der Verein ist Mitglied in der „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftspflege – Bundesverband – DGGL e.V.“.
2. Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung der Bundes-DGGL nicht widersprechen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden des Vorstands oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen des Haushaltsplans einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss auf die beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft in der Tagesordnung ausdrücklich hingewiesen werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die ‚Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.‘, Bundesverband, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.“
4. Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand bis zur Abwicklung der Auflösung im Amt.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zum Ausdrucken der DGGL LV Baden-Pfalz e.V. Satzung einfach hier das PDF öffnen.