Satzung des
LV Sachsen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die "Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur -
Landesverband Sachsen e. V.", nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren Sitz
in Leipzig und ist beim Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Ziel
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landschaftskultur in den
Bereichen Natur- und Landschaftspflege, Grünordnung und Gartenarchitektur zu
Schutz, Pflege und Entwicklung unseres Lebensraumes in Stadt und Land. In
diesem Sinne setzt sich die Gesellschaft ein für das Ziel, Natur und Landschaft
langfristig in ihrer Eigenart, Schönheit und Leistungsfähigkeit zu sichern und zu
entwickeln sowie künstlerisch gestaltete Freiräume zu erhalten und zu schaffen.
Deshalb tritt die Gesellschaft insbesondere ein für die
- Belange des Naturschutzes und der Landespflege in der gesamten bebauten und unbebauten Landschaft,
- Belange der Gartenkunst, der Garten- und Friedhofskultur, des Grünflächenwesens
- Erhaltung wertvollen Kulturgutes, insbesondere historischer Freiräume und Landschaften
- Gestaltung erlebnisreicher und vielfältige nutzbarer Freiräume.
(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes Wissenschaft,
Forschung, Lehre und den fachlichen Informationsaustausch sowie Ausbildungsund
Wettbewerbswesen. Sie verfolgt ihre Ziele durch Publikationen aller Art und
Breitenarbeit in der Öffentlichkeit sowie durch Fortbildung ihrer Mitglieder.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
(4) Die gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke; Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluß von Einzelmitgliedern.Mitglieder
können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim Landesverband schriftlich zu erklären. Er
wird durch eine Bestätigung des Landesverbandes wirksam. Der Landeesverband
informiert den Bundesverband.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. bei kooperativen Mitgliedern durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung,
3. durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei dem
Landesverband,
4. durch Ausschluß mit Zustimmung des Bundesverbandes
4.1) auf Beschluß des Vorstandes , wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung
mehr als ein Jahr im Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung
seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
4.2) auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer
Abstimmung, wenn
4.2.1) eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
4.2.2) das Mitglied eine die Gesellschaft oder ihre Ziele schädigende Haltung
einnimmt.
(2) Vor einem Ausschluß gemäß (1), Zif. 4.2) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
schriftlichen Äußerung an ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand
unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag, der dem
Betroffenen und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Gegen
diesen Vorschlag besteht für beide Seiten das Recht des Einspruchs, über den
nach mündlicher Äußerung des Einsprechenden die Mitgliedeversammlung
endgültig zu befinden hat. Der begründete Beschluß ist den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen vor dem
Ausscheide entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied
hat das Recht, an die Organe der Gesellschaft direkt Anträge zu stellen und nach
Aufforderung vorzutragen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar sind alle natürlichen Mitglieder,
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift der Gesellschaft zu beziehen.
§ 6
Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sich jedoch an dem von der Konferenz
der Landesverbände beschlossenen Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen
Mitgliedern kann in Härtefällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt
werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch den
Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den Landesverband. Davon wird ein von der
Konferenz der Landesverbände festgesetzter Betrag an den Bundesverband
abgeführt.
§ 7
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem
Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm aus der Satzung erwachsenden
Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
5.1) die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen,
5.2) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
5.3) den Haushaltsentwurf aufzustellen,
5.4) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die
Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitgliederversammlung ist über
die Tätigkeit zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine
Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Weg fassen. Der Vorstand tritt
nach Bedarf zusammen.
(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat über wesentliche Vorgänge
und Beschlüsse. Zum Jahresende gibt er einen Tätigkeitsbericht ab.
(7) Der 1. Vorsitzende ist der Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 des
BGB. Er ist an die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gebunden. Im Falle seiner
Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden sein Stellvertreter; des
Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.
(8) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.
(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie das
Vermögen der Gesellschaft.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand
kann weitere Mitgliedeversammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliedervesammlungen können einberufen werden, wenn
das Inreresse der Gesellschaft dies erfordert. Sie müssen einberufen werden,
wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt vier Wochen. Sie Kann in
dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Sitzungstemin beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsaufgaben, die
nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder übertragen sind,
insbesondere
1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. die Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder,
3. die Festsetzung des Haushaltsplanes der Gesellschaft,
4. die Beschlußfassung über Vorlagen des Vorstandes.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt;
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
§ 11
Einbindung in den Bundesverband
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband "Deutsche Gesellschaft für
Gartenkunst und Landschaftskultur" e. V.
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen der Satzung des Bundesverbandes nicht
wiedersprechen.
§ 12
Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaftsorgane sind
Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, Anträge und
beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
§ 13
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im
Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß der
Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
muß darauf hingewiesen werden, daß die Auflösung der Gesellschaft auf der
Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich
gemäß § 9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(3) Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fließt das Vermögen an den Bundesverband der
Gesellschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Stolpen
am 18.11.1995.