Die vorliegende Satzung
wurde auf der Gründungs-versammlung
der Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst
und Landschaftspflege Landesverband
Bayern Nord in Nürnberg am 22.11.1990
beschlossen. Die Satzung wurde bezüglich
der steuerbegünstigten Zwecke in §
2 (3) und § 14 (3) geändert. Die
Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung
am 21. Januar 1992 beschlossen. Die Satzung
wurde bezüglich des Namens der Gesellschaft
im § 1 geändert. Die Änderung
wurde von der Mitgliederversammlung am 27.
Januar 2000 beschlossen.
§ 1 Name
und Sitz
Die "Deutsche Gesellschaft für
Gartenkunst und Landschaftsentwicklung
Landesverband Bayern Nord e.V."
nachstehend Gesellschaft genannt, hat ihren
Sitz in Nürnberg und ist beim Amtsgericht
Nürnberg in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
und Ziel
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
der Landespflege in ihren Bereichen, Naturschutz,
Landschaftspflege, Grünordnung und
Gartenarchitektur zu Schutz, Pflege und
Entwicklung unseres Lebensraumes in Stadt
und Land. In diesem Sinne setzt siech die
Gesellschaft für das Ziel, Natur und
Landschaft langfristig in ihrer Eigenart,
Schönheit und Leistungsfähigkeit
zu sichern und zu entwickeln sowie künstlerisch
gestaltete Freiräume zu erhalten und
zu schaffen. Deshalb tritt die Gesellschaft
insbesondere ein für die
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

in der gesamten bebauten und unbebauten
Landschaft
- Belange der Gartenkunst, der Garten- und

Friedhofskultur, des Grünflächenwesens
- Gestaltung erlebnisreicher und vielfältig
nutzbarer

Freiräume
(2) Die Gesellschaft fördert im Rahmen
des Gesellschaftszweckes Wissenschaft, Forschung,
Lehre und den fachlichen Informationsaustausch
sowie Ausbildungs- und Wettbewerbswesen.
Sie verfolgt ihre Ziele durch Publikationen
aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit
sowie durch Fortbildung ihrer Mitglieder.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen
nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
der Gesellschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss
von Einzelmitgliedern. Mitglieder können
Einzelpersonen, Firmen, Verbände und
sonstige juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts werden.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft ist beim
Landesverband schriftlich zu erklären.
Er wird durch eine Bestätigung des
Landesverbandes wirksam. Der Landesverband
informiert den Bundesverband.
§ 4 Erlöschen
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod

2. bei korporativen Mitgliedern durch Konkurs,

Liquidation oder Auflösung

3. durch schriftliche Kündigung bis
spätestens drei

Monate vor Jahresende bei dem Landesverband

4. durch Ausschluss mit Zustimmung des Bundes-

verbandes

4.1 auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein

Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als
ein

Jahr im Verzug ist und trotzt zweifacher,

schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht

nicht nachkommt

4.2 auf Beschluss der Mitgliederversammlung
mit

Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung,

wenn

4.2.1. eine ehrenrührige Handlung bewiesen
ist,

4.2.2. das Mitglied eine die Gesellschaft
oder ihre

Ziele schädigende Haltung einnimmt.
(2) Vor einem Ausschluss gemäß
(1), Ziffer 4.2 ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur schriftlichen Äußerung an
ein Vorstandsmitglied zu geben. Der Vorstand
unterbreitet der Mitgliederversammlung einen
Entscheidungsvorschlag, der den Betroffenen
und den Antragstellern schriftlich zur Kenntnis
zu bringen ist. Gegen diesen Vorschlag besteht
für beide Seiten das Recht des Einspruchs,
über den nach mündlicher Äußerung
des Einsprechenden die Mitglieder-versammlung
endgültig zu befinden hat. Der begründende
Beschluss ist den Beteiligten schriftlich
mitzuteilen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit
ein Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden
entstandenen Verpflichtungen gegenüber
der Gesellschaft.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist an die Satzung der
Gesellschaft gebunden. Jedes Mitglied hat
das Recht, an die Organe der Gesellschaft
direkt Anträge zu stellen und nach
Aufforderung vorzutragen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder,
wählbar sind alle natürlichen
Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Zeitschrift
der Gesellschaft zu beziehen. Garten + Landschaft
- Zeitschrift für Landschaftskultur
Hrsg.: DGGL
§ 6 Beitrag
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird, sich jedoch an dem von
der Konferenz der Landes-verbände beschlossenen
Mindestbeitrag orientiert. Einzelnen Mitgliedern
kann in Härtefällen Beitragsermäßigung
oder Beitragsfreiheit gewährt werden.
Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher
Mehrheit durch den Vorstand zu fassen.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt durch den
Landesverband. Davon wird ein von der Konferenz
der Landesverbände festgesetzter Betrag
an den Bundesverband abgeführt.
§ 7 Organe
der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer
und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung
einen Beirat berufen.
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt ggf. geschäftsführend
tätig, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der 1. Vorsitzende.
(5) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ihm
aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen,
insbesondere

5.1 die Arbeit der Gesellschaft zu bestimmen

5.2 die Mitgliederversammlung vorzubereiten
und

durchzuführen

5.3 den Haushaltsentwurf aufzustellen

5.4 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

durchzuführen und dabei für die
Einhaltung des

Haushaltsplanes zu sorgen. Der Mitglieder-

versammlung ist über die Tätigkeit
zu berichten.

In dringenden Fällen kann der Vorstand
seine

Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem

Weg fassen. Der Vorstand tritt nach Bedarf

zusammen.
(6) Der Vorstand unterrichtet das Bundessekretariat
über wesentliche Vorgänge und
Beschlüsse. Zum Jahres-ende gibt er
einen Tätigkeitsbericht ab.
(7) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter
sind Vorstand im Sinne des Paragraphen 26
BGB. Sie sind an die Beschlüsse der
Gesellschaftsorgane gebunden. Jeder von
ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass im Falle der Verhinderung
an die Stelle des 1. Vorsitzenden sein Vertreter
tritt; des Nachweises der Verhinderung bedarf
es nicht.
(8) Der Geschäftsführer führt
die laufenden Geschäfte.
(9) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen
und Ausgaben sowie das Vermögen der
Gesellschaft.
§ 9 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens
einmal im Jahr. Der Vorstand kann weitere
Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können einberufen werden, wenn das
Interesse der Gesellschaft dies erfordert.
Sie müssen einberufen werden, wenn
die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und
der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt werden.
(3) Die Frist für die schriftliche
Einladung beträgt vier Wochen, sie
kann in dringenden Fällen auf zwei
Wochen verkürzt werden.
(4) Anträge zur Tagsordnung sind spätestens
eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand
schriftlich zu stellen. Über Anträge
auf Ergänzungen der Tages-ordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für alle Gesellschaftsaufgaben, die
nicht ausdrücklich dem Vorstand oder
einem seiner Mitglieder übertragen
sind, insbesondere:

1.
die Wahl und Entlastung des Vorstandes und
der

Kassenprüfer

2.
die Festsetzung des Beitrages für die
Mitglieder

3.
die Festsetzung des Haushaltsplanes der

Gesellschaft

4.
die Beschlussfassung über Vorlagen
des

Vorstandes
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,
soweit die Satzung nichts anders vorschreibt;
Satzungsänderungen bedür-fen der
Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 11
Einbindung in den Bundesverband
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband
"Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst
und Landschaftskultur e. V.".
(2) Änderungen dieser Satzung dürfen
der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.
§ 12
Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen
der Gesellschaftsorgane sind Niederschriften
zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge,
Anträge und Beschlüsse niedergeschrieben
werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer
und dem Vorsit-zenden bzw. seinem Stellvertreter
zu unterzeichnen.
§ 13
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Die Mitglieder aller Gesellschaftsformen
sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
im Rahmen des Haushaltsplanes Anspruch auf
Ersatz ihrer Auslagen.
§ 14
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
muss darauf hingewiesen werden, dass die
Auflösung der Gesellschaft auf der
Tagesordnung steht. Zur Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied schriftlich gemäß
§ 9 (3) einzuladen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf
der Zweidrittel-mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei der Auflösung oder
Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fließt das
Vermögen an den Bundesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
(3) Nach beschlossener Auflösung der
Gesellschaft bleibt der Vorstand solange
im Amt, bis die noch unerledigten Angelegenheiten
abgewickelt sind.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.