Satzung des
DGGL-Bundesverbandes
Deutsche Gesellschaft
für Gartenkunst und Landschaftskultur
e. V. (DGGL)
§ 1 Name
und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsche
Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur
e.V.", nachfolgend DGGL genannt, hat
seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Der Verein fasst als Bundesverband die in
den Ländern der Bundesrepublik bestehenden
Landesverbände nach § 3 zusammen.
§ 2 Ziele
und Aufgaben des Bundesverbandes
In Übereinstimmung mit den Satzungen
der Landesverbände hat der Bundesverband
folgende Ziele und Aufgaben:
(1) Zweck der DGGL ist die Förderung
der Gartenkunst und Landschaftskultur in ihren
Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege,
Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur
zur nachhaltigen Sicherung einer lebenswerten
räumlichen Umwelt. In diesem Sinne setzt
sich die DGGL dafür ein, Natur und Landschaft
langfristig in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit
und in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern
und zu entwickeln sowie künstlerisch
gestaltete Freiräume zu erhalten und
zu schaffen. Deshalb tritt die DGGL insbesondere
ein für
- die Ziele der Naturschutzgesetze
- die Erhaltung und Sicherung historischer
Freiräume,
von Gartendenkmalen und historischen
Landschaften
- die Förderung der Erforschung der Gartenkultur-
geschichte
- die Entwicklung der zeitgenössischen
Gartenkunst
- die Verbreitung einer lebendigen Garten-,
Friedhofs-
und Landschaftskultur und
die Erhaltung und Entwicklung
erlebnisreicher und
vielfältig nutzbarer Freiräume.
(2) Die DGGL fördert im Rahmen des Gesellschaftszweckes
Wissenschaft, Forschung, Lehre und Ausbildung
in Schulen und Hochschulen im Bereich Garten-
und Landschaftsarchitektur sowie Garten- und
Landschaftsbau, insbesondere den beruflichen
Nachwuchs. Die DGGL verfolgt ihre Ziele durch
Publikationen, Vorträge, Stellungnahmen,
Seminare und Kongresse. Sie gibt die Zeitschrift
"Garten + Landschaft" heraus und
vergibt einen Kulturpreis.
(3) Die DGGL verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes
sind die Landesverbände der DGGL, deren
Satzungen sinngemäß dieser Satzung
entsprechen müssen.
(2) Zu außerordentlichen Mitgliedern
kann das Präsidium Persönlichkeiten
berufen, die mithelfen, die Ziele der DGGL
zu erreichen. Über die Berufung entscheidet
das Präsidium. Die außerordentlichen
Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung
"außerordentliches Mitglied der
DGGL" zu führen. Sie sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen der DGGL teilzunehmen.
Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht,
jedoch ein Vorschlagsrecht.
(3) Es können Fördermitglieder benannt
werden. Dies sind juristische oder natürliche
Personen, die die DGGL in ihren Zielsetzungen
durch festgesetzte Förderbeiträge
fördern. Sie sind berechtigt, die Bezeichnung
"Fördermitglied der DGGL" zu
führen und an allen Veranstaltungen der
DGGL teilzunehmen. Sie haben kein aktives
oder passives Wahlrecht, jedoch ein Vorschlagsrecht.
(4) Ordentliche Mitglieder der Landesverbände,
Fördermitglieder und außerordentliche
Mitglieder können wegen besonderer Verdienste
um die DGGL zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Persönlichkeiten, die nicht der DGGL
angehören, sich jedoch im Sinne der Ziele
der DGGL besondere Verdienste erworben haben,
kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes
endet mit dessen Auflösung, Austritt
oder Ausschluss.
(2) Der Ausschluss eines Landesverbandes erfolgt
durch Beschluss der Konferenz der Landesverbände
mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet
sich das Mitglied, nicht mehr den Namen "Deutsche
Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur
- DGGL - Landesverband ......... e.V."
zu führen.
(4) Die persönliche Mitgliedschaft außerordentlicher
Mitglieder oder Fördermitglieder endet
mit der Löschung in der Mitgliederliste.
Die Löschung erfolgt
a) durch Erklärung des Mitglieds mit
eingeschriebenem Brief zum Jahresschluss mit
Frist von drei Monaten,
b) wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme
geführt haben, nicht mehr zutreffen;
hierbei ist der Betroffene zu hören,
c) wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung
unter Fristsetzung mittels eingeschriebenem
Brief mit der Zahlung eines Jahresbeitrages
rückständig ist,
d) durch Ausschluss.
(5) Die Löschung nach § 4 (4) b,
c und d erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Landesverbände und
des Bundesverbandes
(1) Landesverbände und Bundesverband
haben eng zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig
über alle wesentlichen Vorgänge
zu informieren und ihre Vorhaben miteinander
abzustimmen.
(2) Landesverbände und Bundesverband
haben Anspruch auf gegenseitige Unterstützung.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben greift
der Bundesverband in die Kompetenzen der Landesverbände
nur ein, wenn deren Maßnahmen gegen
die Bundessatzung verstoßen oder ein
Landesverband ein Tätigwerden innerhalb
der eigenen Zuständigkeit ausdrücklich
verlangt.
(4) Dem Bundesverband obliegt
a) die Verwirklichung der in § 2 genannten
Ziele und Aufgaben der DGGL auf Bundes- und
internationaler Ebene,
b) die Erarbeitung von Leitlinien der DGGL.
(5) Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet
die Konferenz der Landesverbände.
§ 6 Organe
des Bundesverbandes
Organe des Bundesverbandes sind
a) die Konferenz der Landesverbände
b) das Präsidium.
§ 7 Konferenz
der Landesverbände
(1) Die Konferenz der Landesverbände
besteht aus den von den Mitgliedsverbänden
gesandten Vertreterinnen und Vertretern und
den Mitgliedern des Präsidiums.
(2) Jedes Mitglied des Präsidiums und
jeder Landesverband hat je eine Stimme. Zählt
ein Landesverband mehr als hundert Mitglieder,
so steht ihm für je angefangene hundert
Mitglieder eine weitere Stimme zu.
(3) Die Konferenz der Landesverbände
hat folgende Aufgaben
a) Entscheidung in allen Grundsatzfragen des
Bundes, soweit nicht das Präsidium nach
der Satzung zuständig ist oder die Konferenz
der Landesverbände in einem konkreten
Fall ausdrücklich ihre Kompetenz überträgt,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
des Präsidiums, der Berichte der Rechnungsprüferinnen
oder Rechnungsprüfer, der Jahresberichte
der Bundesgeschäftsstelle sowie des Berichtes
des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin,
c) Entlastung des Präsidiums,
d) Festsetzung der Bundesbeiträge sowie
der Mindestmitgliedsbeiträge der Landesverbände,
e) Festsetzung des Haushaltsplanes und Genehmigung
der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie
der Bilanz des Bundesverbandes,
f) Wahl des Präsidiums,
h) Bestimmung von Tag und Ort der Konferenz
der Landesverbände,
i) Entscheidung über Zeitpunkt, Ort und
Thema der Bundeskongresse,
k) Einsetzen von Arbeitskreisen.
(4) Bei Entscheidungen nach § 7 (3) b
und c sind die Mitglieder des Präsidiums
nicht stimmberechtigt.
(5) Konferenzen der Landesverbände finden
in der Regel zweimal pro Jahr statt. Außerordentliche
Konferenzen der Landesverbände sind einzuberufen,
wenn das Präsidium es beschließt
oder mehr als ein Drittel der Landesverbände
die Einberufung verlangt.
6) Die Bundesgeschäftsstelle lädt
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung
ein. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens
vier Wochen. Die Tagesordnung wird vom Präsidium
festgesetzt. Anträge von Landesverbänden,
die 10 Tage vor der Sitzung in der Bundesgeschäftsstelle
eingehen, müssen in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Über die Zulassung
später erfolgter Anträge entscheidet
die Konferenz der Landesverbände.
§ 8 Das
Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich aus einem
Präsidenten oder einer Präsidentin
und drei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
sowie einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin
zusammen. Der Chefredakteur oder die Chefredakteurin
der Zeitschrift Garten+ Landschaft nimmt an
den Sitzungen des Präsidiums mit beratender
Stimme teil. Das Präsidium bestimmt die
Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesgeschäftsstelle.
(2) Präsident/Präsidentin und Vizepräsidentin/-präsident
bilden den Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Jeder/jede von ihnen kann die DGGL allein
vertreten.
(3) Das Präsidium kann zur Erfüllung
seiner Aufgaben sachkundige Mitglieder berufen.
Im Einvernehmen mit einem Landesverband kann
eine Aufgabe diesem übertragen werden.
(4) Das Präsidium hat die laufenden Geschäfte
zu erledigen und die Beschlüsse der Konferenz
der Landesverbände durchzuführen.
§ 9 Beirat
Ein Beirat aus bis zu 7 Mitgliedern berät
das Präsidium in fachlichen Fragen zur
Umsetzung der Ziele der DGGL. Eine Mehrheit
des Beirates soll Mitglied der DGGL sein.
Im Beirat ist die fachliche und regionale
Vielfalt der DGGL zu berücksichtigen.
Das Präsidium beruft die Mitglieder des
Beirates jeweils für drei Jahre, es nimmt
Vorschläge zur Berufung aus der DGGL
entgegen. Der Beirat nimmt an der Konferenz
der Landesverbände mit beratender Stimme
teil.
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
Den Organen und den Landesverbänden der
DGGL steht eine Bundesgeschäftsstelle
zur Verfügung, die von einem Bundesgeschäftsführer
oder einer Bundesgeschäftsführerin
geleitet wird. Dieser oder diese untersteht
unmittelbar dem Präsidium und ist in
allen die Bundesgeschäftsstelle betreffenden
Angelegenheiten besonderer Vertreter im Sinne
des § 30 BGB.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Präsident/die Präsidentin,
die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
werden auf die Dauer von zwei Jahren, der
Schatzmeister/die Schatzmeisterin auf die
Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Offene Wahl ist zulässig, wenn kein stimmberechtigter
Wähler und keine stimmberechtigte Wählerin
widerspricht.
(2) Wiederwahlen sind zulässig. Der Präsident/die
Präsidentin und die Vizepräsidenten/die
Vizepräsidentinnen dürfen nicht
mehr als zweimal in das selbe Amt wiedergewählt
werden.
(3) Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. § 4 und
§ 14 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Organe
des Bundesverbandes sind nur beschlussfähig,
wenn jeweils mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Stimmabgabe kann nur persönlich
erfolgen.
§ 12 Protokolle
Beratungen und Beschlüsse aller Organe
sind in Protokollen festzuhalten. Die Niederschriften
über die Sitzungen der Konferenz der
Landesverbände sind ausführlich
zu halten und von Sitzungsleiter oder Sitzungsleiterin
und von Protokollführer oder Protokollführerin
zu unterzeichnen.
§ 13 Ehrenamtliche
Tätigkeit
Die Mitglieder aller Gesellschaftsorgane sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen
des Haushaltsplanes Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen. Das Präsidium setzt fest, welche
Mitglieder in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung
erhalten.
§ 14 Satzungsänderung,
Auflösung der DGGL
(1) Die Auflösung der DGGL kann nur durch
Beschluss der Konferenz der Landesverbände
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erfolgen. Bei Einberufung der Konferenz muss
darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung
auf der Tagesordnung steht. § 7 gilt
entsprechend.
(2) Satzungsänderungen können nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erfolgen.
(3) Bei Auflösung der DGGL oder Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fließt
das Vermögen an den "Verein Bücherei
des deutschen Gartenbaus", Berlin, der
es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Konferenz
der Landesverbände der DGGL am 19. Juni
2004 in Dresden beschlossen und am 4. November
2004 in das Vereinsregister in Berlin eingetragen.
Die Satzung wurde auf der Konferenz der Landesverbände
der DGGL am 29. September 2006 in Halle geändert
und diese am 5. Februar 2007 in das Vereinsregister
in Berlin eingetragen.
Prof. Dr. Kaspar Klaffke, Präsident
Karin Glockmann, Geschäftsführerin/Protokollführerin