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Neue
Anforderungen an die Landschaftsplanung?
Referentenentwurf
zur Novelle des BauGB vorgestellt
Nach fast 14-jähriger Diskussion zur
UVP mit dem Ziel zukünftig die Belange
von Natur und Landschaft flächendeckend
zu stärken, wird die Pflicht zur Umweltprüfung
nun bald europaweit eingeführt sein.
Die Strategische Umweltprüfung (SUP)
muss nach der Richtlinie der EU (Entwurf
einer Richtlinie über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme - Richtlinie 2001/42/EG)
bis spätestens 20. Juli 2004 auch in
Deutschland in nationales Recht umgesetzt
werden, sonst gilt sie unmittelbar.
Nun wurde hierfür Anfang Juni 2003
vom Bundes-ministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ein erster
Referentenentwurf zur Änderung des
Baugesetzbuches vorgelegt (EAG Bau). Nach
Erörterung mit den Ländern, Kommunen
und Verbänden ist die Regierungsvorlage
für den Herbst 2003 vorgesehen. Gleichzeitig
wird im Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
ein neues Stammgesetz für die Umweltprüfung
(UVPG-neu) erarbeitet.
Was heißt das für das Instrument
der Landschafts-planung? Der Umweltbericht
nach § 2a BauGB, der seit Juli 2001
zunächst auf der Ebene der Bauleitplanung
nur für UVP-pflichtige Vorhaben gilt,
wird gerade erst in die Planungspraxis übernommen
- schon kündigen sich weitreichende
Neuerungen an. Alles steht unter der Maßgabe
der Verschlankung, Vereinheitlichung und
Vereinfachung des Verfahrens unter Wahrung
des Nachhaltigkeitsgedankens. Um solch ehrgeizige
Ziele, wie sie sich die Bundesregierung
gesetzt hat, zu erreichen, ist das EAG Bau
jedoch nur ein erster zaghafter Schritt.
Zur Eindämmung des täglichen Flächenverbrauchs
auf 20 ha im Jahre 2020 müsste die
Inanspruchnahme von Frei- und Außenbereichsflächen
noch deutlich erschwert werden.
Mit der als Referentenentwurf vorgelegten
Novelle des BauGB (Artikelgesetz EAG Bau)
sollen nun die verschiedenen vorgeschriebenen
Umweltprüfinstrumente zu einer einheitlichen
Umweltprüfung gebündelt und in
einem Umweltbericht zusammengefasst werden.
Ein Umwelt-optimierungsgebot ist in §
1 Abs. 5 aufgenommen (nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, Orts- und Landschaftsraum auch
in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen baukulturell gestalten).
Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsprozessen,
wird besonders auf den übergeordneten
Ebenen, z.B. bei der Raumordnung und der vorbereitenden
Bauleitplanung, rechtlich gestärkt.
Wenn auch die Eingriffsregelung nach den §§
18 20 BNatSchG als verbindliches Verfahren
und damit als Betätigungsfeld für
die Landschaftsplaner erhalten bleibt, so
bedarf es nunmehr auch der Betrachtung der
Schutzgüter Bevölkerung, menschliche
Gesundheit, Kultur- und sonstige Sachgüter,
des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern,
einschließlich der Landschaft und der
biologischen Vielfalt.
Die Landschaftsplanung als Instrument der
Umweltvorsorge muss sich entsprechend weiterentwickeln,
will sie die Belange von Natur und Landschaft
auch zukünftig als Berufsstand vertreten.
| Name |
Dipl.Ing. Sibylle
Centgraf
Forschungsassistentin FB V
Landschaftsarchitektur und Umweltplanung
Technische Fachhochschule Berlin |
| Telefon |
(030) 45 04 22
75 |
| E-Mail |
centgraf@tfh-berlin.de |
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